§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Elterninitiative Freie Montessori-Schule Landau e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Landau/ Pfalz.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Zweck ist die Förderung der Erziehung und Bildung durch Verwirklichung reformpädagogischer Ideen, insbesondere der Pädagogik Maria Montessoris und der Integration von Kindern mit Behinderungen in schulischen sowie vor-, neben- und außerschulischen Einrichtungen.
- Der Verein strebt die Errichtung und das Betreiben von Montessori-Schulen und Kinderhäusern für Landau und Umgebung an.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitgliederbeiträge und Spenden sind bei Auflösung des Vereins nicht zu erstatten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein, die die Zielsetzung des Vereins unterstützen.
- Förderer können natürliche oder juristische Personen sein, die sich zur finanziellen Unterstützung des Vereinszweckes verpflichten, ohne Mitglieder des Vereins werden zu wollen. Förderer können an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.
- Die Aufnahme in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand binnen 30 Tagen. Neue Mitgliedschaften werden der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
- Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags steht dem Antragsteller der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zugang des ablehnenden Bescheides beim Vorstand einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt,
er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muß schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Im Einzelfall kann der Vorstand die sofortige Wirksamkeit eines Austritts zulassen.
- durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge von mindestens einem vollen Jahresbeitrag ohne triftigen Grund trotz zweimaliger Mahnung nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres entrichtet wurden. Die Mahnung muß eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Die zweite Mahnung muß den Ausschluß androhen.
- durch Ausschluß, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält oder gröblich gegen die Ziele der Fördergemeinschaft verstößt und darf nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
- durch den Tod des Mitglieds.
- durch Erlöschen bei juristischen Personen.
§ 5 Beiträge
- Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben, die die Kosten aus der Vereinstätigkeit decken.
- Der Mitgliedsjahresbeitrag wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt und ist im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.
- Für die Benutzung von Einrichtungen des Vereins können Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Gebühren wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Die Arbeitsgruppen
- Der erweiterte Vorstand
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden. Darüber hinaus sind ihr folgende Aufgaben ausdrücklich vorbehalten:
- Beschlußfassung über Richtlinien und verbindliche Weisungen für die Arbeit des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Jahresabrechnung./li>
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, jeweils für das kommende Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Entscheidung über Mitgliedschaften bei überörtlichen Vereinen
- Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge und der Benutzungsgebühren
- Entscheidung über Einsprüche von Antragstellern oder Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes
- Entscheidungen über Satzungsänderungen
- Entscheidungen über die Auflösung des Vereins
- Der Vorstand hat jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann abgehalten werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie muß einberufen werden, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder von einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Gründe antragt wird.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Termin ist mindestens 14 Tage vorher bekanntzugeben. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederjahresversammlung und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich zwei Wochen vor Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung.
- Anträge zur Beschlußfassung sind so rechtzeitig an den Vorstand zu richten, daß sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.
- Anträge zur Tagesordnung können bis zum Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.
§ 8 Arbeitsgruppen
- Die Arbeitsgruppen bilden sich
- nach der Notwendigkeit der anfallenden Arbeiten
- nach Interessen und Bedürfnissen des Vereins.
- Die Arbeitsgruppen sind offen für alle Vereinsmitglieder, alle interessierten Eltern und alle Beschäftigten der Einrichtungen.
- Jede Arbeitsgruppe wählt eine(n) Stimmberechtigte(n) in den erweiterten Vorstand. Dieser muß Mitglied des Vereins sein.
- Die Arbeitsgruppen erstellen für ihren Aufgabebereich einen Arbeitsplan und führen einsehbare Protokolle.
§ 9 Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus den 7 Vorstandsmitgliedern, je einem(r) Vertreter(in) der bestehenden Einrichtungen, je einem(r) Vertreter(in) der Elternbeiräte der bestehenden Einrichtungen und je einem Vertreter aus den bestehenden Arbeitsgruppen.
Der erweiterte Vorstand kann auch andere Personen als Sachverständige ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen laden.
- Die Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist es, über alle Angelegenheiten zu beraten, Beschlußvorlagen für Vorstand bzw. Mitgliederversammlung vorzubereiten und in Bereichen zu entscheiden, die nicht dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Der erweiterte Vorstand kann sich für die interne Geschäftsverteilung eine Geschäftsordnung geben.
- Der erweiterte Vorstand kann selbst die Einrichtung eines neuen Arbeitskreises anregen. Er legt den Aufgabenbereich neuer Arbeitsgruppen fest.
- Die Sitzungen sind offen für alle Vereinsmitglieder, die dann jedoch nur beratende Stimme haben.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 5 bis maximal 7 Mitgliedern:
dem/der Vorsitzenden, einer/einer Stellvertreters/in, des/der Schriftführers/in und dem/der Kassierer(in) und Beisitzern/innen
- Der Verein wird gerichtlich und außerderichtlich durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
- Wahl der Vorstandsmitglieder:
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar ist jede natürliche Person, die ordentliches Mitglied ist.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann auf Wunsch eines Mitgliedes der Versammlung erfolgen.
- Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
- Wenn ein Vorstandsmitglied auf Antrag eines Vereinsmitgliedes und Beschluss der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben wird, muß ein/eine Nachfolger/in für die restliche Amtszeit gewählt werden.
- Der Vorstand ist für die laufende Verwaltung des Vereins und die Regelung der Personalangelegenheiten verantwortlich und hat die ihm durch die Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Vorstand kann sich zur internen Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung geben. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
- Der Vorstand stimmt sich in pädagogischen und personellen Belangen mit den in den Einrichtungen tätigen Erziehern/innen und Lehrern/innen sowie den Elternvertretungen ab.
- Gegenüber Entscheidungen des erweiterten Vorstandes hat der Vorstand ein Vetorecht. Kommt kein Konsens zustande, ist die Angelegenheit der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 11 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Organe
- Die Organe des Vereins, mit Ausnahme der Mitgliederversammlungen, sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Organmitglieder vertreten sind.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
- Sofern ein Organ nicht beschlussfähig ist, ist eine neue Versammlung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig
- Beschlußfassung:
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ebenso beschließen
- die Arbeitsgruppen,
- der erweiterte Vorstand sowie
- der Vorstand
mit einfacher Mehrheit. Das gilt nicht für die Änderung der Satzung (§33 BGB) und die Auflösung des Vereins (§41 BGB).
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen über Beschlüsse oder sonstige Fragen sollen zur Vereinfachung des Geschäftsbetriebes im allgemeinen durch Handhebungen erfolgen.
- Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes können die Organe ein anderes Abstimmungsverfahren beschließen.
- Stimmberechtigt sind Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind nur die persönlich anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.
- Über Mitgliederversammlungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die von dem jeweils bestellten Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 12 Satzungsänderungen
- Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich zu begründen und an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat sowohl diese als auch eventuelle eigene Anträge auf Satzungsänderung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich in einer Gegenüberstellung mit der alten Fassung mitzuteilen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
§ 13 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der ind er Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Über einen Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn der Antrag in der Tagesordnung enthalten und diese den Mitgliedern unter der Einhaltung der zweiwöchigen Einladungsfrist zugeleitet worden ist. Sofern die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von vierzehn Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann sodann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen ZWecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Freien Alternativschulen ind er BRD e.V., der es ausschließlich und unmittelbar zur Verwirklichung entsprechend dem oben angeführten Satzungszweck zu verwenden hat.
Die Anwesenden der Gründungsversammlung nehmen diesen Satzungstext an und bekunden durch ihre Unterschrift die Gründung des Vereins Elterninitiative Freie Montessori-Schule Landau e.V. |